Tools:
Update via:
Änderung § 81 UrhG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 81 UrhG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. InfoGesellUrhRG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des UrhGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 81 UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 81 UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 81 Schutz des Veranstalters | |
(Text alte Fassung) Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4838/al10472-0.htm