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Änderung Anlage UrhG vom 01.01.2008
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Anlage UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | Anlage UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513 |
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(Text alte Fassung) Anlage (zu § 54d Abs. 1) Vergütungssätze | (Text neue Fassung)Anlage (aufgehoben) |
| I. Vergütung nach § 54 Abs. 1 | | Die Vergütung aller Berechtigten beträgt | 1. | für jedes Tonaufzeichnungsgerät | 1,28 EUR 2. | für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind | 2,56 EUR 3. | für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil | 9,21 EUR 4. | für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind | 18,42 EUR 5. | bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung | 0,0614 EUR 6. | bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung | 0,0870 EUR | II. Vergütung nach § 54a | 1. | Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung | | a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute | 38,35 EUR | wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können | 76,70 EUR | b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute | 51,13 EUR | wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können | 102,26 EUR | c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute | 76,70 EUR | wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können | 153,40 EUR | d) über 70 Vervielfältigungen je Minute | 306,78 EUR | wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können | 613,56 EUR 2. | Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung | | a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden | | einfarbig | 0,0256 EUR | mehrfarbig | 0,0512 EUR | b) bei allen übrigen Ablichtungen | | einfarbig | 0,0103 EUR | mehrfarbig | 0,0206 EUR 3. | Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. | |
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