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Änderung § 69f UrhG vom 01.09.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69f UrhG, alle Änderungen durch Artikel 6 GEigDuVeG am 1. September 2008 und Änderungshistorie des UrhGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 69f UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 69f UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69f Rechtsverletzungen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. 2 § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. |
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