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Änderung § 71 UrhG vom 01.09.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 UrhG, alle Änderungen durch Artikel 6 GEigDuVeG am 1. September 2008 und Änderungshistorie des UrhGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 71 UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 71 UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Nachgelassene Werke | |
(Text alte Fassung) (1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. 2 Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. 3 Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) |
(2) Das Recht ist übertragbar. | |
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. | (3) 1 Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. 2 Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 6 Nr. 4 G. v. 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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