Tools:
Update via:
Änderung § 20c UrhG vom 07.06.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UrhBiMaG am 7. Juni 2021 und Änderungshistorie des UrhGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20c UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 20c UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 20c (neu) | (Text neue Fassung)§ 20c Europäischer ergänzender Online-Dienst |
(1) Ein ergänzender Online-Dienst eines Sendeunternehmens ist 1. die Sendung von Programmen im Internet zeitgleich mit ihrer Sendung in anderer Weise, 2. die öffentliche Zugänglichmachung bereits gesendeter Programme im Internet, die für einen begrenzten Zeitraum nach der Sendung abgerufen werden können, auch mit ergänzenden Materialien zum Programm. (2) 1 Die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe von Werken zur Ausführung eines ergänzenden Online-Dienstes eines Sendeunternehmens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten ausschließlich als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat. 2 Der Rechtsinhaber und das Sendeunternehmen können den Umfang von Nutzungsrechten für ergänzende Online-Dienste des Sendeunternehmens beschränken. (3) Absatz 2 gilt bei Fernsehprogrammen nur für Eigenproduktionen des Sendeunternehmens, die vollständig von ihm finanziert wurden, sowie für Nachrichtensendungen und die Berichterstattung über Tagesereignisse, nicht aber für die Übertragung von Sportveranstaltungen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4838/al147975-0.htm