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Änderung § 23 UrhG vom 07.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 UrhG, alle Änderungen durch Artikel 1 UrhBiMaG am 7. Juni 2021 und Änderungshistorie des UrhGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 23 UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen | |
(Text alte Fassung) 1 Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. 2 Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. 3 Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. 2 Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor. (2) Handelt es sich um 1. die Verfilmung eines Werkes, 2. die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, 3. den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder 4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers. (3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. |
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