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Änderung § 24 UrhG vom 07.06.2021

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§ 24 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 24 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

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§ 24 Freie Benutzung


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


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(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.