§ 35a UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 35a UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Text alte Fassung) § 35a (neu) | (Text neue Fassung)§ 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten |
Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten. |