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Änderung § 44b UrhG vom 07.06.2021
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§ 44b UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 44b UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Text alte Fassung) § 44b (neu) | (Text neue Fassung)§ 44b Text und Data Mining |
(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. (2) 1 Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. 2 Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind. (3) 1 Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. 2 Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. |
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