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Änderung § 51a UrhG vom 07.06.2021
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§ 51a UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 51a UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Text alte Fassung) § 51a (neu) | (Text neue Fassung)§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche |
1 Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. 2 Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist. |
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