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Änderung § 61f UrhG vom 07.06.2021
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§ 61f UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 61f UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Text alte Fassung) § 61f (neu) | (Text neue Fassung)§ 61f Information über nicht verfügbare Werke |
Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt. |
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