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Änderung § 61g UrhG vom 07.06.2021

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§ 61g UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 61g UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

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§ 61g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis


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Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.