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Änderung § 63a UrhG vom 07.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 63a UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 63a UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche


(Text alte Fassung)

1 Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. 2 Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. 2 Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(2) 1 Hat
der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. 2 In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.


(heute geltende Fassung)