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Änderung § 68 UrhG vom 07.06.2021

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§ 68 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 68 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

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§ 68 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke


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Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.