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Änderung § 137p UrhG vom 07.06.2021
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§ 137p UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 137p UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Text alte Fassung) § 137p (neu) | (Text neue Fassung)§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 |
(1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der Vertrag ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde. (2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden. (3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspeisung, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2025 anzuwenden. |
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