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Änderung § 40 UrhG vom 01.01.2025

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§ 40 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 40 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Verträge über künftige Werke


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. 2 Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. 3 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. 2 Schließt der Urheber den Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform. 3 Der Vertrag kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluss des Vertrages gekündigt werden. 4 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.

(2) 1 Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. 2 Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.