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Änderung § 88 UrhG vom 01.01.2025

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§ 88 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 88 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Recht zur Verfilmung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. 2 § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. 2 § 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(2) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. 2 Der Urheber ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten. 3 Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.



(heute geltende Fassung)