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Änderung § 54h UrhG vom 01.04.2012

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§ 54h UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 54h UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 53 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen


(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(Text alte Fassung)

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. 2 Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) 1 Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. 2 Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.



(heute geltende Fassung)