Änderung § 61b UrhG vom 01.01.2014

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§ 61b UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 61b UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution


vorherige Änderung

 


1 Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. 2 Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.




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