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Änderung § 61b UrhG vom 01.01.2014
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§ 61b UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 61b UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728 |
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(Text alte Fassung) § 61b (neu) | (Text neue Fassung)§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution |
1 Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. 2 Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung. |
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