Änderung § 137n UrhG vom 01.01.2014

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§ 137n UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 137n UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137n (neu)


(Text neue Fassung)

§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU


vorherige Änderung

 


§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.




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