Tools:
Update via:
Änderung § 32e UrhG vom 01.03.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32e UrhG, alle Änderungen durch Artikel 1 UrhVergÄndG am 1. März 2017 und Änderungshistorie des UrhGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 32e UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung | § 32e UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 32e (neu) | (Text neue Fassung)§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette |
(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen Dritten verlangen, 1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder 2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2 ergibt. (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen. (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4838/al59551-0.htm