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Änderung § 32e UrhG vom 01.03.2017

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§ 32e UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung
§ 32e UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette


vorherige Änderung

 


(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,

1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder

2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.

(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)