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Änderung § 90 UrhG vom 01.03.2017
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§ 90 UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung | § 90 UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Einschränkung der Rechte | |
(Text alte Fassung) Die Bestimmungen über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen 1. über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34), 2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und 3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42). 2 Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. 3 Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden. (2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a). |
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