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Synopse aller Änderungen des UrhG am 01.07.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2016 durch Artikel 7 des DesignGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UrhG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Urheberrecht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Allgemeines Abschnitt 2 Das Werk § 2 Geschützte Werke § 3 Bearbeitungen § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke § 5 Amtliche Werke § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke Abschnitt 3 Der Urheber § 7 Urheber § 8 Miturheber § 9 Urheber verbundener Werke § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts Unterabschnitt 1 Allgemeines § 11 Allgemeines Unterabschnitt 2 Urheberpersönlichkeitsrecht § 12 Veröffentlichungsrecht § 13 Anerkennung der Urheberschaft § 14 Entstellung des Werkes Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte § 15 Allgemeines § 16 Vervielfältigungsrecht § 17 Verbreitungsrecht § 18 Ausstellungsrecht § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 20 Senderecht § 20a Europäische Satellitensendung § 20b Kabelweitersendung § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen § 24 Freie Benutzung Unterabschnitt 4 Sonstige Rechte des Urhebers § 25 Zugang zu Werkstücken § 26 Folgerecht § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht § 28 Vererbung des Urheberrechts § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte § 31 Einräumung von Nutzungsrechten § 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten § 32 Angemessene Vergütung § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers § 32b Zwingende Anwendung § 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten § 34 Übertragung von Nutzungsrechten § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln § 36a Schlichtungsstelle § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten § 38 Beiträge zu Sammlungen § 39 Änderungen des Werkes § 40 Verträge über künftige Werke § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen § 44 Veräußerung des Originals des Werkes Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45a Behinderte Menschen § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch § 47 Schulfunksendungen § 48 Öffentliche Reden § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse § 51 Zitate § 52 Öffentliche Wiedergabe § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch § 53a Kopienversand auf Bestellung § 54 Vergütungspflicht § 54a Vergütungshöhe § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten § 54d Hinweispflicht § 54e Meldepflicht § 54f Auskunftspflicht § 54g Kontrollbesuch § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen § 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben § 57 Unwesentliches Beiwerk § 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen § 59 Werke an öffentlichen Plätzen § 60 Bildnisse § 61 Verwaiste Werke § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution § 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten § 62 Änderungsverbot § 63 Quellenangabe § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts § 64 Allgemeines § 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text § 66 Anonyme und pseudonyme Werke § 67 Lieferungswerke § 68 (weggefallen) § 69 Berechnung der Fristen Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme § 69a Gegenstand des Schutzes § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen § 69e Dekompilierung § 69f Rechtsverletzungen § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht Teil 2 Verwandte Schutzrechte Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben § 70 Wissenschaftliche Ausgaben § 71 Nachgelassene Werke Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder § 72 Lichtbilder Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers § 73 Ausübender Künstler § 74 Anerkennung als ausübender Künstler § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung § 78 Öffentliche Wiedergabe § 79 Nutzungsrechte § 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler § 81 Schutz des Veranstalters § 82 Dauer der Verwertungsrechte § 83 Schranken der Verwertungsrechte § 84 (weggefallen) Abschnitt 4 Schutz des Herstellers von Tonträgern § 85 Verwertungsrechte § 86 Anspruch auf Beteiligung Abschnitt 5 Schutz des Sendeunternehmens § 87 Sendeunternehmen Abschnitt 6 Schutz des Datenbankherstellers § 87a Begriffsbestimmungen § 87b Rechte des Datenbankherstellers § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers § 87d Dauer der Rechte § 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers § 87f Presseverleger § 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts § 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme Abschnitt 1 Filmwerke § 88 Recht zur Verfilmung § 89 Rechte am Filmwerk § 90 Einschränkung der Rechte § 91 (weggefallen) § 92 Ausübende Künstler § 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung § 94 Schutz des Filmherstellers Abschnitt 2 Laufbilder § 95 Laufbilder Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen § 95a Schutz technischer Maßnahmen § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen § 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen § 95d Kennzeichnungspflichten § 96 Verwertungsverbot Abschnitt 2 Rechtsverletzungen Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz § 97a Abmahnung § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens § 100 Entschädigung § 101 Anspruch auf Auskunft § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung § 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen § 102 Verjährung § 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 103 Bekanntmachung des Urteils § 104 Rechtsweg § 104a Gerichtsstand § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen Unterabschnitt 2 Straf- und Bußgeldvorschriften § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen § 109 Strafantrag § 110 Einziehung § 111 Bekanntgabe der Verurteilung § 111a Bußgeldvorschriften Unterabschnitt 3 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde § 111b Verfahren nach deutschem Recht | |
(Text alte Fassung) § 111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 | (Text neue Fassung) § 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 |
Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 112 Allgemeines Unterabschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber § 113 Urheberrecht § 114 Originale von Werken Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers § 115 Urheberrecht § 116 Originale von Werken § 117 Testamentsvollstrecker Unterabschnitt 4 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner § 118 Entsprechende Anwendung Unterabschnitt 5 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen § 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes Unterabschnitt 1 Urheberrecht § 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten § 121 Ausländische Staatsangehörige § 122 Staatenlose § 123 Ausländische Flüchtlinge Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder § 125 Schutz des ausübenden Künstlers § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern § 127 Schutz des Sendeunternehmens § 127a Schutz des Datenbankherstellers § 128 Schutz des Filmherstellers Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen § 129 Werke § 130 Übersetzungen § 131 Vertonte Sprachwerke § 132 Verträge § 133 (weggefallen) § 134 Urheber § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte § 135a Berechnung der Schutzfrist § 136 Vervielfältigung und Verbreitung § 137 Übertragung von Rechten § 137a Lichtbildwerke § 137b Bestimmte Ausgaben § 137c Ausübende Künstler § 137d Computerprogramme § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG § 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG § 137k (aufgehoben) § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten § 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU § 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 138 Register anonymer und pseudonymer Werke § 139 (Änderung der Strafprozessordnung) § 140 (Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen) § 141 (Aufgehobene Vorschriften) § 142 (weggefallen) § 143 Inkrafttreten Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | |
§ 111b Verfahren nach deutschem Recht | |
(1) 1 Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. 2 Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. | (1) 1 Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. 2 Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. |
(2) 1 Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. 2 Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfältigungsstücke sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3 Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke an. (4) 1 Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. 2 Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält. 1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. 2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. 3 Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. (6) 1 Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. 2 Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. (7) 1 Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. 2 Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. 3 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht. | |
§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 | § 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 |
(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren. (2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen. (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden. (4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen. (5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers. (6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt unberührt. (7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr. (8) Im Übrigen gilt § 111b entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen. | Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen. |
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