interne Verweise§ 79 UrhG Nutzungsrechte (vom 01.03.2017) ... Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40 , 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden. (3) Unterlässt es der ...
§ 132 UrhG Verträge (vom 01.01.2025) ... § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 ... 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Absatz 1 Satz 3 und § 41 Absatz 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen. ...
Zitat in folgenden NormenZweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 UrhVergÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... gegen gemeinsame Vergütungsregeln". c) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 40a Recht zur anderweitigen ... des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird." 8. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt: „§ 40a Recht zur anderweitigen ... Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40 , 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden." 12. Nach § 79a wird folgender § ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 28 BEG IV Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... nach Satz 1 mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform." 2. § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur ... Absatz" ersetzt. 5. In § 132 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs." durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 3 und § 41 ... Wörter „§ 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs." durch die Wörter „ § 40 Absatz 1 Satz 3 und § 41 Absatz" ...
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
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