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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 1 - Sechste Gebührenanpassungsverordnung (6. GebAV)
V. v. 18.10.2001 BGBl. I S. 2721; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 105-3-10-6 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 105-3-10-6 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1 Gebührenordnung für Ärzte
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der nach § 5 der Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr.
Zitierungen von § 1 6. GebAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 6. GebAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. GebAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 6. GebAV Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und und Jugendlichenpsychotherapeuten
... die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbracht werden, gilt § 1 ...
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