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Sechste Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Sechste Gebührenanpassungsverordnung - 6. GebAV)


Eingangsformel



Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nummer 10 in Verbindung mit den Nummern 4, 7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1056) in Verbindung mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) sowie in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) und auf Grund des § 9 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


§ 1 Gebührenordnung für Ärzte



Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der nach § 5 der Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr.


§ 2 Gebührenordnung für Zahnärzte



Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte bemessenen Gebühr.


§ 3 Hebammenhilfe-Gebührenverordnung



Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme des in § 3 Satz 2 der Dritten Gebührenanpassungsverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3888) genannten Gebietes vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung) für die Leistungsabrechnung ab 1. Juli 1999 genannten Beträge.


§ 4 Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und und Jugendlichenpsychotherapeuten



Für Leistungen nach § 1 der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbracht werden, gilt § 1 entsprechend.


§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. § 3 findet bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen Anwendung. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 und 2 der Fünften Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3829), Artikel 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das durch Artikel 50 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, und § 2 der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.