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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 3 - Sechste Gebührenanpassungsverordnung (6. GebAV)
V. v. 18.10.2001 BGBl. I S. 2721; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 105-3-10-6 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 105-3-10-6 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 3 Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme des in § 3 Satz 2 der Dritten Gebührenanpassungsverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3888) genannten Gebietes vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung) für die Leistungsabrechnung ab 1. Juli 1999 genannten Beträge.
Zitierungen von § 3 6. GebAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 6. GebAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. GebAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 6. GebAV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. § 3 findet bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an für die ...
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