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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 2 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt (FischWiAusbStEignV k.a.Abk.)
V. v. 21.12.1978 BGBl. I S. 2072; aufgehoben durch § 4 V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3822
Geltung ab 31.12.1978; FNA: 806-21-8-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.1978; FNA: 806-21-8-5 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausnahmeregelung
Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.
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