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Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt (FischWiAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1978 BGBl. I S. 2072; aufgehoben durch § 4 V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3822
Geltung ab 31.12.1978; FNA: 806-21-8-5 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand



(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Fischereibetrieb sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.

(2) In der Ausbildungsstätte müssen die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und die Prüfungsordnung vorliegen.

(3) Die Ausbildungsstätte soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die Wirtschaftsergebnisse sollen buchführungsmäßig erfaßt werden.

(4) Eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Vielseitigkeit und Intensität in der Wirtschaftsweise muß gewährleistet sein.

(5) Die Ausbildungsstätte muß mit in der Fischereiwirtschaft allgemein gebräuchlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Werkzeugen, Geräten und Maschinen ausgestattet sein. Ferner müssen die technischen Einrichtungen zu deren Wartung, Pflege und einfachen Instandsetzung vorhanden sein.

(6) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.

(7) Über den Ausbildungsbetrieb darf ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren nicht eröffnet sein.


§ 2 Ausnahmeregelung



Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.


§ 3 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.