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Änderung § 13 LuftGerPV vom 23.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 LuftGerPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 13 LuftGerPV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Instandhaltungsbetrieb


(Text alte Fassung)

(1) Ein Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrtgerät wird vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt, wenn die Voraussetzungen der JAR-145 in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG bekanntgemachten Fassung vorliegen.

(Text neue Fassung)

(1) Ein Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrtgerät wird vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorliegen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten einem Instandhaltungsbetrieb die Befugnis erteilen, bestimmte Instandhaltungen und Änderungen durchzuführen, zu deren Durchführung er aufgrund seiner Genehmigung nach Absatz 1 nicht berechtigt ist, wenn die erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen weitgehend vorhanden sind. Die Befugnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind.