Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Zweiter Abschnitt - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
|

Zweiter Abschnitt Entwicklung und Herstellung

§ 9 Musterprüfung, Stückprüfung oder Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System



(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitätsmanagementsystem nach Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 30) geändert wurde.

(2) Für Luftfahrzeuge nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) erfolgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitätsmanagementsystem entsprechend den Bestimmungen des Anhangs (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.

(3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10, für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10a.

(4) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 kg erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung durch eine Prüfung der Übereinstimmung des Luftfahrtgeräts mit dem Stand der Technik. Hierzu hat der Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung bescheinigen zu lassen.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in begründeten Fällen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Musterprüfung ganz oder teilweise selbst übernehmen oder von Dritten überwachen lassen. Für die Herstellung im Amateurbau sowie in begründeten Einzelfällen kann es Ausnahmen erteilen.

(6) In einem nach Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigten Herstellungsbetrieb sind die technischen Prüfungen und Bescheinigungen von Personen vorzunehmen, die von dem genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewählt und entsprechend ihrem Aufgabenbereich nach einem von dem Herstellungsbetrieb erstellten und vom Luftfahrt-Bundesamt akzeptierten Ausbildungsprogramm qualifiziert sind.




§ 10 Luftsportgerät



(1) In der Musterprüfung wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für die Wartung, Überholung und Reparatur (Instandhaltung) und den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, vollständig sind und die notwendigen Angaben enthalten, um für das Muster und das dem Muster nachgebaute Luftfahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können.

(2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes legt fest, welche Teile der Betriebsanweisungen einer Anerkennung bedürfen und kann verlangen, daß ihm neben den Musterunterlagen das Muster eines nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräts vom Herstellungsbetrieb auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.

(3) In der Stückprüfung wird geprüft, ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist, ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen und ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist. Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Stückprüfung selber durchführt oder sie in einem nach Absatz 7 genehmigten Herstellungsbetrieb durchführen läßt.

(4) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprüfung eines Luftsportgeräts ist für Ultraleichtflugzeuge durch einen Prüfschein zu bescheinigen. Darin sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.

(5) Für die Herstellung im Amateurbau kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Art und Umfang der Prüfung im Einzelfall festlegen.

(6) Wird eine Änderung eines zugelassenen Musters nicht von dem nach Absatz 3 bestimmten Herstellungsbetrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb nach Absatz 3 auf Verlangen des Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes eine Stellungnahme zu der Änderung abzugeben.

(7) Ein Herstellungsbetrieb kann von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zur Durchführung der Stückprüfung genehmigt werden, wenn dieser über die zur Durchführung der Stückprüfung erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt. § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 gelten entsprechend.


§ 10a Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät



(1) Bei Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller die Musterprüfung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Prüfstelle vor Auslieferung des ersten Luftfahrtgeräts dieses Musters an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 1 durchführen und von dieser bescheinigen zu lassen. Bei Luftfahrtgeräten mit einem nicht fest eingebauten Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.

(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung dieses Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels dem Halter zur Verfügung zu stellen.

(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.