Änderung § 16 AsylbLG vom 01.07.2021

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§ 16 AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 16 AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Sofortzuschlag


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1 Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. 2 Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

 



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