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Änderung § 16 AsylbLG vom 01.07.2021
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§ 16 AsylbLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 16 AsylbLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449 |
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(Text alte Fassung) § 16 (neu) | (Text neue Fassung)§ 16 Sofortzuschlag |
1 Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. 2 Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. |
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