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Änderung § 16 AsylbLG vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 AsylbLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 16 AsylbLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


1 Minderjährige Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. 2 Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)