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Änderung § 3 BPolBG vom 07.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BPolBG, alle Änderungen durch Artikel 4 BeamtRÄndG 2021 am 7. Juli 2021 und Änderungshistorie des BPolBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 BPolBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung | § 3 BPolBG n.F. (neue Fassung) in der am 07.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Text alte Fassung) § 3 Laufbahnen | (Text neue Fassung)§ 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen: 1. in der Bundespolizei: a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes; 2. im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes: a) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes, b) die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes; 3. beim Deutschen Bundestag: a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes. | |
(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. 2 Insbesondere soll Folgendes geregelt werden: | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über |
1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, | |
2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung, 3. Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, 4. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg, 5. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel, 6. Grundsätze der Fortbildung. 3 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die besonderen Vorschriften für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen. | 2. die Festlegung von Altersgrenzen, 3. den Erwerb der Laufbahnbefähigung, 4. die Grundsätze der Fortbildung, 5. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und 6. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, 2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer, 3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie 4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen. |
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