Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des BPolBG am 12.02.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Februar 2009 durch Artikel 6 des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPolBG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
BPolBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | BPolBG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Polizeidienstunfähigkeit | |
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden. | (Text neue Fassung) (3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden. |
§ 5 Altersgrenze | § 5 |
Für Polizeivollzugsbeamte bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. | (1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze Jahr | Monat 1952 | | | Januar | 1 | 60 | 1 Februar | 2 | 60 | 2 März | 3 | 60 | 3 April | 4 | 60 | 4 Mai | 5 | 60 | 5 Juni-Dezember | 6 | 60 | 6 1953 | 7 | 60 | 7 1954 | 8 | 60 | 8 1955 | 9 | 60 | 9 1956 | 10 | 60 | 10 1957 | 11 | 60 | 11 1958 | 12 | 61 | 0 1959 | 14 | 61 | 2 1960 | 16 | 61 | 4 1961 | 18 | 61 | 6 1962 | 20 | 61 | 8 1963 | 22 | 61 | 10 (3) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. |
§ 8 Versetzung | |
(1) Die Versetzung eines Beamten, der noch nicht zehn Dienstjahre seit seiner Einstellung in der Bundespolizei vollendet hat, in den Polizeivollzugsdienst eines Landes bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung besteht und das neue Amt einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. | |
(2) Der Polizeivollzugsbeamte kann auch in ein Amt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn er die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. Besitzt er die Befähigung nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zur Bundespolizei die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nachzuweisen. Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Regelungen für die Unterweisung und für die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses. § 26 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. | (2) 1 Der Polizeivollzugsbeamte kann auch in ein Amt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn er die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. 2 Besitzt er die Befähigung nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zur Bundespolizei die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nachzuweisen. 3 Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Regelungen für die Unterweisung und für die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses. 4 § 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. |
(3) Der Beamte ist vor einer Versetzung nach Absatz 1 oder 2 zu hören. | |
§ 11 Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen | |
Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach § 72 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten. | 1 Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. 2 Die Entscheidung trifft der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Dienststelle. 3 Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten. |
§ 13 Übergangsvorschriften für den Bundesgrenzschutz | § 13 (aufgehoben) |
(1) Solange Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, nicht zu Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt worden sind, gelten für sie die §§ 7 bis 9 nicht; für sie gelten die §§ 6, 8 bis 20a, 25 und 27 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung. Soweit in diesen Vorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen des Bundesbeamtengesetzes verwiesen wird, die durch das Beamtenversorgungsgesetz geändert worden oder weggefallen sind, treten an ihre Stelle die Vorschriften oder Bezeichnungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die sich im Bundesgrenzschutz bewährt haben, kann auf Antrag unter Berücksichtigung dienstlicher Belange eine Ausbildungsergänzung gewährt werden. (2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit gilt § 22a des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, wenn ihnen vor dem 1. Juli 1976 die Teilnahme an einer allgemeinberuflichen Ausbildung oder an einer Fachausbildung für das spätere Berufsleben bewilligt worden ist. (3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die bis zum 31. März 1970 eingestellt worden sind, gilt § 27c des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 114 des Bundesbeamtengesetzes § 9 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt. (4) Bis zum 31. Dezember 1981 können Polizeihauptkommissare im Bundesgrenzschutz, die Beamte auf Lebenszeit sind und nicht im Grenzschutzeinzeldienst verwendet werden, vor Erreichen der in § 5 Abs. 1 bestimmten Altersgrenze mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechsundfünfzigste Lebensjahr vollenden, oder nach diesem Zeitpunkt mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt werden. § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. In den Fällen des Satzes 1 wird das Ruhegehalt erhöht. Die Erhöhung beträgt bei Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und vermindert sich bei späterer Versetzung in den Ruhestand mit jedem weiteren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach jeweils ergebender höherer Hundertsatz des Ruhegehaltes bleibt bei späterem Eintritt in den Ruhestand gewahrt. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist anzuwenden. (5) Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Juli 1976 ausgeschiedenen Polizeivollzugsbeamten und ihrer Hinterbliebenen regeln sich nach bisherigem Recht; § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes und Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz sind entsprechend anzuwenden. (6) Die Dienstzeitversorgung der vor dem 1. Juni 1967 ausgeschiedenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4849/v159785-2009-02-12.htm