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§ 9a - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 2190-2 Bundeskriminalpolizei
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§ 9a Projektbezogene gemeinsame Dateien
(1) 1Das Bundeskriminalamt kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten. 2Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu
- 1.
- Straftaten nach § 99 des Strafgesetzbuchs,
- 2.
- Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuchs,
- 3.
- vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt, oder
- 4.
- Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1 bis 3 in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
(2) 1Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. 2Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. 3Die Daten sind zu kennzeichnen.
(3) 1Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei gelten § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2§ 11 Abs. 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Protokollierung bei jedem Datenabruf erfolgt. 3§ 12 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundeskriminalamt die Auskunft im Einvernehmen mit der nach § 12 Abs. 5 Satz 2 zu beteiligenden Behörde erteilt und diese die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.
(4) 1Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 2Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.
(5) 1Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für sie anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten entsprechend. 2Für Daten, die das Bundeskriminalamt eingegeben hat, findet § 32 mit Ausnahme von § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 Anwendung.
(6) 1Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung die Angaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 festzulegen sowie im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind. 2Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern sowie der für die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden. 3Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören. 4§ 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1818 m.W.v. 30. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 9a BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 7 Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1818 |
aktuell vorher | 01.09.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 |
aktuell vorher | 31.12.2006 | Artikel 4 Gemeinsame-Dateien-Gesetz vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3409 |
aktuell | vor 31.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gemeinsame-Dateien-Gesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318
Artikel 4 ATDGEinfG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Projektbezogene gemeinsame Dateien (1) ... Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Projektbezogene gemeinsame Dateien (1) Das Bundeskriminalamt kann für die Dauer ...
Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 7 InfoAustG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... 9a Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt ...
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 bis 4" ersetzt. (7) In § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
§ 5 GwG Zentrale Analyse- und Informationsstelle für Verdachtsanzeigen
... für Verdachtsanzeigen - personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen; für den ...
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 10 GwG Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (vom 29.12.2011)
... für Verdachtsmeldungen - personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen. In ...
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