Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 123 SGB XI vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 123 SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 1 PSG I am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des SGB XI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 123 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 123 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222

(Textabschnitt unverändert)

§ 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz


(1) Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, haben neben den Leistungen nach § 45b bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt, Ansprüche auf Pflegeleistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Versicherte ohne Pflegestufe haben je Kalendermonat Anspruch auf

1. Pflegegeld nach § 37 in Höhe von 120 Euro oder

2. Pflegesachleistungen nach § 36 in Höhe von bis zu 225 Euro oder

(Text neue Fassung)

(2) 1 Versicherte ohne Pflegestufe haben je Kalendermonat Anspruch auf

1. Pflegegeld nach § 37 in Höhe von 123 Euro oder

2. Pflegesachleistungen nach § 36 in Höhe von bis zu 231 Euro oder

3. Kombinationsleistungen aus den Nummern 1 und 2 (§ 38)

vorherige Änderung

sowie Ansprüche nach den §§ 39 und 40.

(3) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 70 Euro auf 305 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 um 215 Euro auf bis zu 665 Euro.

(4) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 85 Euro auf 525 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 um 150 Euro auf bis zu 1.250 Euro.



sowie Ansprüche nach den §§ 38a, 39, 40, 41, 42 und 45e. 2 Der Anspruch auf teilstationäre Pflege für Versicherte ohne Pflegestufe umfasst einen Gesamtwert von bis zu 231 Euro je Kalendermonat.

(3) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 72 Euro auf 316 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 sowie § 41 um 221 Euro auf bis zu 689 Euro.

(4) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 87 Euro auf 545 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 sowie § 41 um 154 Euro auf bis zu 1.298 Euro.