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Änderung § 133 SGB XI vom 15.12.2018

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§ 133 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2018 geltenden Fassung
§ 133 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 133 Rechtsform


(Text neue Fassung)

§ 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren


vorherige Änderung

1 Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2 Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3 Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Frankfurt am Main.



1 Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2 Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3 Die Vertretung des Sondervermögens in gerichtlichen Verfahren erfolgt ab dem 1. Januar 2020 durch das Bundesversicherungsamt. 4 Die Entscheidung über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens trifft das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem in dem in § 134 Absatz 2 Satz 3 genannten Anlageausschuss vertretenen Bundesministerium für Gesundheit. 5 Dem Bundesversicherungsamt bezüglich der Vertretung des Sondervermögens in gerichtlichen Verfahren entstehende Kosten werden aus Mitteln des Pflegevorsorgefonds getragen. 6 Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Bonn. 7 Die Vertretung des Sondervermögens in gerichtlichen Verfahren einschließlich der Entscheidung über die Einleitung gerichtlicher Verfahren erfolgt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 durch das Bundesministerium für Gesundheit. 8 Für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 anhängig gewordene gerichtliche Verfahren verbleibt die Vertretung bis zum Abschluss der Verfahren beim Bundesministerium für Gesundheit.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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