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Synopse aller Änderungen des SGB XI am 01.05.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2011 durch Artikel 4 des GKV-VStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XI.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Erlöschen der Leistungsansprüche


(Text alte Fassung)

Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

1 Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.