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Synopse aller Änderungen des SGB XI am 01.05.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2011 durch Artikel 4 des GKV-VStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XI.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Erlöschen der Leistungsansprüche | |
(Text alte Fassung) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) 1 Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. |
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