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Synopse aller Änderungen der EG-BusDV am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 479 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EG-BusDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EG-BusDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
EG-BusDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 479 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Behörden


(1) Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig. Sofern hiernach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist, wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde erteilt, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

(2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz sowie für die nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und Anhang 7 Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und für die Verhängung von Sanktionen gegen einen in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer gemäß Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 ist die Behörde zuständig, die die Gemeinschaftslizenz nach Absatz 1 erteilt hat.

(4) Für die Durchführung von Maßnahmen gegen einen in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer nach Artikel 22 Abs. 3 des Interbus-Übereinkommens ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist zuständig für

(Text neue Fassung)

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständig für

1. die Mitteilungen an die Kommission über die Anzahl der Gemeinschaftslizenzen und die Anzahl der beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 3a Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92,

2. die Mitteilungen an die Kommission über die von den in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmern in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kabotagefahrten nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und die Übermittlung der statistischen Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 durchgeführt werden, nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 12/98,

3. die Mitteilung über schwere oder wiederholte Verstöße eines nichtansässigen Verkehrsunternehmers an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, nach Artikel 22 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens.



§ 5 Pflichten des Unternehmers und des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 unverzüglich jeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Kabotagebeförderungen durchgeführt wurden, an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu übersenden.



(1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 unverzüglich jeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Kabotagebeförderungen durchgeführt wurden, an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu übersenden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente während der gesamten Fahrt mitgeführt werden:

1. nach Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift der Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,

2. nach Artikel 5 oder Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz oder eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,

3. nach Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung,

4. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz, die Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrtenblatt, die Bescheinigung oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung, der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,

5. nach Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 des Interbus-Übereinkommens, das Fahrtenblatt oder die Genehmigung,

6. nach Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen oder

7. nach Anhang 2 Artikel 7 des Interbus-Übereinkommens das zum Nachweis der Erstzulassung erforderliche Dokument oder das Dokument für den neuen Motor.

(3) Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen:

1. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz,

2. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz die Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrtenblatt, den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages oder

3. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 des Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung.



§ 6 Aufsicht


(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1 genannten Verordnungen und Abkommen

1. soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflichtigen Sonderlinienverkehr nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz betreibt, der Aufsicht der nach § 2 Abs. 2 zuständigen Behörde,

2. in allen anderen Fällen

a) wenn der Unternehmer in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht der Behörde, die dem Unternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt hat oder hierfür zuständig wäre, oder

vorherige Änderung

b) wenn der Unternehmer nicht in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.



b) wenn der Unternehmer nicht in Deutschland niedergelassen ist, der Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.