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Änderung § 20 LAP-gDVerfSchV vom 07.12.2006
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§ 20 LAP-gDVerfSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung | § 20 LAP-gDVerfSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Durchführung der Praktika | |
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Es trifft Regelungen mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz über die Bereitstellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungsplätze. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Praktikum I findet beim Bundesamt für Verfassungsschutz statt. Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des Verfassungsschutzes, insbesondere im Bereich des politischen Extremismus, sowie den Aufgaben der inneren Verwaltung vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Das Praktikum I findet beim Bundesamt für Verfassungsschutz statt. Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des Verfassungsschutzes sowie den Aufgaben der inneren Verwaltung vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. |
(3) Das Praktikum II a wird beim Bundesamt für Verfassungsschutz durchgeführt. Es knüpft an die Ausbildungsergebnisse des Praktikums I an und bietet den Anwärterinnen und Anwärtern die Möglichkeit, | |
1. sich mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes in einem im Praktikum I noch nicht berührten Bereich des politischen Extremismus vertraut zu machen, 2. Kenntnisse im Bereich der Spionageabwehr und des Geheimschutzes zu erwerben und 3. Einblicke in die Tätigkeiten der Grundsatzabteilung zu erhalten. Die Anwärterinnen und Anwärter werden an alle Aufgaben des Verfassungsschutzes herangeführt und zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. Sie erhalten hierbei in verstärktem Maße Gelegenheit, die in den Studienabschnitten I und II erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Anwendung zu vertiefen. Nach dem Praktikum II a sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den im Grundstudium und im Hauptstudium I gelehrten Studienfächern weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten. | 1. sich mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes im Bereich des politischen Extremismus vertraut zu machen und 2. Kenntnisse im Bereich der Spionageabwehr und des Geheimschutzes zu erwerben. Die Anwärterinnen und Anwärter werden an alle Aufgaben des Verfassungsschutzes herangeführt und zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet, insbesondere in den Studienfächern, die im Hauptstudium I gelehrt werden. Sie erhalten hierbei in verstärktem Maße Gelegenheit, die in den Studienabschnitten I und II erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Anwendung zu vertiefen. Nach dem Praktikum II a sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den im Grundstudium und im Hauptstudium I gelehrten Studienfächern weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten. |
(4) Das Praktikum II b findet bei einer Landesbehörde für Verfassungsschutz statt. Dort lernen die Anwärterinnen und Anwärter die besonderen Belange des Verfassungsschutzes der Länder und die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz kennen. |
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