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Änderung § 22 LAP-gDVerfSchV vom 07.12.2006

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§ 22 LAP-gDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
§ 22 LAP-gDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen


(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere:

1. Einführungsseminar,

2. Informationsverarbeitung,

3. Gesprächsführung,

4. Observation,

(Text alte Fassung)

5. nachrichtendienstliche Einsatztechnik,

6. Kommunikation/Kooperation
und

7. Textbearbeitung und -analyse.


(Text neue Fassung)

5. nachrichtendienstliche Einsatztechnik und

6. Kommunikation/Kooperation.



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