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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)

V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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Kapitel 2 Aufstieg

§ 25 Ausbildungsaufstieg



(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.




§ 26 Praxisaufstieg



(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, am Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes teilnehmen. Die §§ 6 und 25 Abs. 1 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz gestaltet mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern die zweijährige Einführungszeit für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten. Die Einführungszeit gliedert sich in

1.
einen mindestens zehnwöchigen wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) und

2.
eine praktische Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn in zwei bis drei unterschiedlichen Verwendungen.

§ 9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

(3) Während des wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgangs haben die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1.
drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Zeitstunden und

2.
eine Präsentation mittels neuer Medien.

Jeweils eine Aufgabe der Leistungsnachweise ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:

1.
Staats- und Verfassungsrecht, Recht der Europäischen Union,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Recht des öffentlichen Dienstes,

4.
Haushalts- und Beschaffungswesen und

5.
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung.

(4) Für die Bewertung der Leistungsnachweise wird eine Prüfungskommission eingesetzt, die aus vier Mitgliedern (je ein Mitglied pro Prüfungsgebiet) besteht. Im Übrigen gelten § 27 Abs. 3 bis 5 und § 29 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme am wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgang wird festgestellt, wenn alle Leistungsnachweise mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet wurden. Wird in einem Leistungsnachweis die Note „ungenügend" oder „mangelhaft" erreicht, ist dieser zu wiederholen. Wird in mehr als einem Leistungsnachweis die Note „ungenügend" oder „mangelhaft" erreicht, sind alle Leistungsnachweise zu wiederholen. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach einer Wiederholung der Leistungsnachweise nicht erfüllt, ist der gesamte Lehrgang zu wiederholen; die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Der Lehrgang kann nur einmal wiederholt werden. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach Wiederholung des Lehrgangs nicht erfüllt, ist eine Teilnahme am weiteren Praxisaufstieg ausgeschlossen.

(6) Die Fachhochschule erteilt den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten ein Zeugnis, das die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise sowie die Feststellung enthält, dass die Beamtin oder der Beamte erfolgreich am Lehrgang teilgenommen oder diesen nicht mit Erfolg absolviert hat. Die Feststellung nach Absatz 5 Satz 6 wird den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten schriftlich bekannt gegeben. § 27 Abs. 8 Satz 3 und § 41 gelten entsprechend. Die bewerteten Leistungsnachweise können von den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten auf Antrag eingesehen werden.

(7) Für die praktische Einführungszeit erstellt das Bundesamt für Verfassungsschutz für jede zum Aufstieg zugelassene Beamtin und jeden zum Aufstieg zugelassenen Beamten einen individuellen Ausbildungsplan. Über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während der praktischen Einführung wird eine dienstliche Beurteilung erstellt.