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§ 8 - Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 424-4-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 424-4-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 8 Kostenansatz
(1) Die Kosten werden angesetzt:
- 1.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt
- a)
- bei Einreichung einer Anmeldung,
- b)
- bei Einreichung eines Antrags,
- c)
- im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,
- d)
- bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
- e)
- bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,
- 2.
- beim Bundespatentgericht
- a)
- bei Einreichung einer Klage,
- b)
- bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
- c)
- im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
- d)
- bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes G. v. 21. Juni 2006 BGBl. I S. 1318, 2737 m.W.v. 1. Juli 2006
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Frühere Fassungen von § 8 PatKostG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2006 | Artikel 6 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.2006 BGBl. I S. 1318 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 PatKostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PatKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatKostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 6 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentkostengesetzes
... Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden." 3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kosten werden angesetzt: 1. ...
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