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Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 424-4-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 424-4-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen
(1) 1Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben. 2Für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
- 1.
- dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen Gebühren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte und sonstige Amtshandlungen) erhoben werden und
- 2.
- welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht zu zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten und Bestimmungen über den Zahlungstag zu treffen.
Text in der Fassung des Artikels 210 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 2 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
(2) 1Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. 2Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. 3Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. 4Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. 5Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) 1Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere
- 1.
- die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln;
- 2.
- der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes;
- 3.
- die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren;
- 4.
- die Einreichung einer Klage;
- 5.
- die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt.
(2) 1Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. 2Wird ein Gebrauchsmuster oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. 3Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate werden am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Laufzeitbeginn fällt. 4Wird das Schutzzertifikat erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen richtet sich nach Satz 3.
(3) 1Die Verlängerungsgebühren für Marken sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes fällig. 2Wird eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.
Text in der Fassung des Artikels 8 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3490 m.W.v. 1. Mai 2022
§ 4 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
- wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
- 2.
- wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
- 3.
- wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
- 4.
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) 1Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 und 3 haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. 2Soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 haftet, Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. 3Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.
§ 5 Vorauszahlung, Vorschuss
(1) 1In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach § 62 des Designgesetzes und die Anträge auf Weiterleitung internationaler Anmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach § 68 des Designgesetzes. 3In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; bei Vorliegen eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck soll die Klage sofort zugestellt werden. 4Im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Absatz 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(2) 1Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Verlängerungsgebühren für Marken dürfen frühestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden. 3Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate dürfen schon früher als ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden.
Text in der Fassung des Artikels 8 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3490 m.W.v. 1. Mai 2022
§ 6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung
(1) 1Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. 2Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.
(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326 m.W.v. 13. Februar 2010
§ 7 Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag
(1) 1Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. 2Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden.
(2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen.
(3) 1Die Verlängerungsgebühren für Marken sind innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. 2Wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes gezahlt werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 8 Kostenansatz
(1) Die Kosten werden angesetzt:
- 1.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt
- a)
- bei Einreichung einer Anmeldung,
- b)
- bei Einreichung eines Antrags,
- c)
- im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,
- d)
- bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
- e)
- bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,
- 2.
- beim Bundespatentgericht
- a)
- bei Einreichung einer Klage,
- b)
- bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
- c)
- im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
- d)
- bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes G. v. 21. Juni 2006 BGBl. I S. 1318, 2737 m.W.v. 1. Juli 2006
§ 9 Unrichtige Sachbehandlung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
§ 10 Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr
(1) 1Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. 2Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.
(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes G. v. 21. Juni 2006 BGBl. I S. 1318, 2737 m.W.v. 1. Juli 2006
§ 11 Erinnerung, Beschwerde
(1) 1Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. 2Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. 3Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.
(2) 1Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. 2Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. 3Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. 4Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes G. v. 21. Juni 2006 BGBl. I S. 1318, 2737 m.W.v. 1. Juli 2006
§ 12 Verjährung, Verzinsung
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
§ 13 Anwendung der bisherigen Gebührensätze
(1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze weiter anzuwenden,
- 1.
- wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder
- 2.
- wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder
- 3.
- wenn die Zahlung einer nach dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsregelungen vor Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes erfolgt ist.
(2) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes eingegangen sind.
(3) Bei Widersprüchen nach § 42 des Markengesetzes findet Absatz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung.
(4) 1Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. 2Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. 3Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.
(5) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen Umfang bemessen wurde.
Text in der Fassung des Artikels 3 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 14 Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(1) 1Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung, sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden,
- 1.
- wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002 liegt oder
- 2.
- wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem 1. Januar 2002 liegt oder
- 3.
- wenn die Zahlung einer nach dem 1. Januar 2002 fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsregelungen vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist.
(2) In den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach den bisher geltenden Vorschriften lediglich die Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, aber noch nicht die Verspätungszuschläge fällig sind, richtet sich die Höhe und die Fälligkeit des Verspätungszuschlages nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.
(3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für eingetragene Designs und typographische Schriftzeichen, die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur dann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige Schutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002 abgelaufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspätungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.
(4) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor dem 1. Januar 2002 eingegangen sind.
(5) 1Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. 2Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. 3Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 15 (aufgehoben)
§ 15 hat 1 frühere Fassung
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 12 frühere Fassungen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts | ||
(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist. (2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350, 333 400, 333 450, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Für die Gebühren Nummer 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350 und 346 100 gelten auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten gemeinsamen Antrag stellen. | ||
I. Patentsachen | ||
1. Erteilungsverfahren | ||
Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 34 PatG) - bei elektronischer An- meldung | ||
311 000 | - die bis zu zehn Patentansprüche enthält | 40 |
311 050 | - die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils | 20 |
311 100 | - bei Anmeldung in Pa- pierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache. | |
Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) | ||
311 150 | - die bis zu zehn Patentansprü- che enthält | 60 |
311 160 | - die mehr als zehn Patentan- sprüche enthält: Die Gebühr 311 150 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils | 30 |
311 200 | Recherche (§ 43 PatG) | 300 |
Prüfungsverfahren (§ 44 PatG) | ||
311 300 | - wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits ge- stellt worden ist | 150 |
311 400 | - wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist | 350 |
311 500 | Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutz- zertifikat (§ 49a PatG) | 300 |
Verlängerung der Lauf- zeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG) | ||
311 600 | - wenn der Antrag zu- sammen mit dem An- trag auf Erteilung des ergänzenden Schutz- zertifikats gestellt wird | 100 |
311 610 | - wenn der Antrag nach dem Antrag auf Ertei- lung des ergänzenden Schutzzertifikats ge- stellt wird | 200 |
2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung | ||
Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG | ||
312 030 | für das 3. Patentjahr | 70 |
312 031 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 35 |
312 032 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
312 040 | für das 4. Patentjahr | 70 |
312 041 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 35 |
312 042 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
312 050 | für das 5. Patentjahr ... | 100 |
312 051 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 50 |
312 052 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 060 | für das 6. Patentjahr ... | 150 |
312 061 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 75 |
312 062 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 070 | für das 7. Patentjahr ... | 210 |
312 071 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 105 |
312 072 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 080 | für das 8. Patentjahr ... | 280 |
312 081 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 140 |
312 082 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 090 | für das 9. Patentjahr ... | 350 |
312 091 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 175 |
312 092 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 100 | für das 10. Patentjahr ... | 430 |
312 101 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 215 |
312 102 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 110 | für das 11. Patentjahr ... | 540 |
312 111 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 270 |
312 112 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 120 | für das 12. Patentjahr ... | 680 |
312 121 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 340 |
312 122 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 130 | für das 13. Patentjahr ... | 830 |
312 131 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 415 |
312 132 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 140 | für das 14. Patentjahr ... | 980 |
312 141 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 490 |
312 142 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 150 | für das 15. Patentjahr ... | 1.130 |
312 151 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 565 |
312 152 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 160 | für das 16. Patentjahr ... | 1.310 |
312 161 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 655 |
312 162 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 170 | für das 17. Patentjahr ... | 1.490 |
312 171 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 745 |
312 172 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 180 | für das 18. Patentjahr ... | 1.670 |
312 181 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 835 |
312 182 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 190 | für das 19. Patentjahr ... | 1.840 |
312 191 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 920 |
312 192 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
312 200 | für das 20. Patentjahr ... | 2.030 |
312 201 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 1.015 |
312 202 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr: | | |
312 205 | Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf ... | 210 |
312 206 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) ... | 105 |
312 207 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ... | 50 |
Jahresgebühren gemäß § 16a PatG | ||
312 210 | für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes | 2.920 |
312 211 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1.460 |
312 212 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
312 220 | für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes | 3.240 |
312 221 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1.620 |
312 222 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
312 230 | für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes | 3.620 |
312 231 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1.810 |
312 232 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
312 240 | für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes | 4.020 |
312 241 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 2.010 |
312 242 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
312 250 | für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes | 4.540 |
312 251 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 2.270 |
312 252 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
312 260 | für das 6. Jahr des ergän- zenden Schutzes | 4.980 |
312 261 | - bei Lizenzbereit- schaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 2.490 |
312 262 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
3. Sonstige Anträge | ||
Erfindervergütung | ||
313 000 | - Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) | 100 |
313 200 | - Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) | 60 |
313 300 | - Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) | 120 |
Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung | ||
313 400 | - Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) | 25 |
313 500 | - Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) | 25 |
313 600 | Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) | 200 |
313 700 | Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64 PatG) | 120 |
Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen | ||
313 800 | - der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) | 60 |
313 810 | - der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) | 60 |
313 820 | (gestrichen) | |
313 900 | Übermittlung der internationalen Anmeldung (Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) | 90 |
4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte | ||
314 100 | Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) | 150 |
314 200 | Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) | 250 |
5. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten | ||
315 100 | Antrag auf Berichtigung der Laufzeit | 150 |
315 200 | Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit | 200 |
II. Gebrauchsmustersachen | ||
1. Eintragungsverfahren | ||
Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG) | ||
321 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 30 |
321 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 40 |
321 150 | Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) | 40 |
321 200 | Recherche (§ 7 GebrMG) | 250 |
2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters | ||
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG | ||
322 100 | für das 4. bis 6. Schutzjahr | 210 |
322 101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
322 200 | für das 7. und 8. Schutzjahr | 350 |
322 201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
322 300 | für das 9. und 10. Schutzjahr | 530 |
322 301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
3. Sonstige Anträge | ||
323 000 | - Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) | 100 |
323 100 | Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) | 300 |
III. Marken; geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | ||
1. Eintragungsverfahren | ||
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | | |
331 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290 |
331 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300 |
331 200 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900 |
Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse | | |
331 300 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
331 400 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
331 500 | Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) | 200 |
Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) | | |
331 600 | - Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen | 250 |
331 610 | - für jedes weitere Widerspruchszeichen | 50 |
331 700 | Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) | 300 |
331 800 | Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) | 300 |
2. Verlängerung der Schutzdauer | ||
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | | |
332 100 | - für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG) | 750 |
332 101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50 |
332 200 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 1.800 |
332 201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50 |
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse | | |
332 300 | - für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3, §§ 97, 106a MarkenG) | 260 |
332 301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50 |
3. Sonstige Anträge | ||
333 000 | Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) | 150 |
333 050 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) | 100 |
333 100 | Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) | 300 |
333 200 | Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46 und 27 Abs. 4 MarkenG) | 300 |
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG) | | |
333 300 | - Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG) | 400 |
333 350 | - wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 333 300 für jedes weitere geltend gemachte Recht um jeweils | 100 |
333 400 | - Verfall (§ 49 MarkenG) | 100 |
333 450 | - Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninha- bers | 300 |
Recht zur Benutzung der Marke | | |
333 500 | - Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) | 50 |
333 600 | - Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) | 50 |
333 700 | - Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) | 50 |
4. International registrierte Marken | ||
334 100 | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 108 MarkenG) | 180 |
334 300 | Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG) | 120 |
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 118 Abs. 1 MarkenG) | | |
334 500 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 |
334 600 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900 |
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | | |
334 700 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
334 800 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
5. Unionsmarken | ||
Umwandlungsverfahren (§ 122 Abs. 1 MarkenG) | | |
335 200 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 |
335 300 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900 |
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | | |
335 400 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
335 500 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
6. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | ||
336 100 | Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) | 900 |
336 150 | Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) | 120 |
336 200 | Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) | 120 |
336 250 | Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) | 200 |
336 300 | Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) | 120 |
IV. Designsachen | ||
1. Anmeldeverfahren | ||
(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 DesignG zusätzlich zu den Gebühren erhoben. (2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design. | ||
Anmeldeverfahren | ||
- für ein Design (§ 11 DesignG) | ||
341 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 60 |
341 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 70 |
- für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG) | ||
341 200 | - bei elektronischer Anmeldung | |
für 2 bis 10 Designs | 60 | |
für jedes weitere Design | 6 | |
341 300 | - bei Anmeldung in Papierform | |
für 2 bis 10 Designs | 70 | |
für jedes weitere Design | 7 | |
341 400 | - für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) | 30 |
341 500 | - für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntma- chung (§§ 12, 21 DesignG) | |
- für 2 bis 10 Designs | 30 | |
- für jedes weitere Design | 3 | |
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbe- kanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG | ||
Erstreckungsgebühr | ||
341 600 | - für ein Design | 40 |
341 700 | - für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung | |
- für 2 bis 10 Designs | 40 | |
- für jedes weitere Design | 4 | |
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer | ||
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG | ||
für das 6. bis 10. Schutzjahr | ||
342 100 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 90 |
342 101 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
für das 11. bis 15. Schutzjahr | ||
342 200 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 120 |
342 201 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
für das 16. bis 20. Schutzjahr | ||
342 300 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 150 |
342 301 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
für das 21. bis 25. Schutzjahr | ||
342 400 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 180 |
342 401 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind | ||
343 100 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr | 330 |
343 101 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
343 200 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr | 360 |
343 201 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
343 300 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr | 390 |
343 301 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
343 400 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr | 420 |
343 401 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster | ||
Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG) | ||
344 100 | für jede Anmeldung | 25 |
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | | |
5. Designs nach dem Haager Abkommen | ||
Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG) | | |
345 100 | für jede Anmeldung Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | 25 |
6. Sonstige Anträge | ||
346 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) | 100 |
346 100 | Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design | 300 |
V. Topografieschutzsachen *) | ||
1. Anmeldeverfahren | ||
Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) | ||
361 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290 |
361 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300 |
2. Sonstige Anträge | ||
362 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) | 100 |
362 100 | Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) | 300 |
VI. Topographieschutzsachen *) | ||
1. Anmeldeverfahren | ||
Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) | ||
361 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290 |
361 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300 |
2. Sonstige Anträge | ||
362 000 | - Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) | 100 |
362 100 | Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) | 300 |
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Neufassung des Abschnitts IV durch Artikel 5 Abs. 11 Nr. 6 b G. v. 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) enthielt zusätzlich einen neuen Abschnitt V. Der vorhandene Abschnitt VI gleichen Inhalts wurde dabei nicht gestrichen.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag / Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 |
B. Gebühren des Bundespatentgerichts | ||
(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen. (2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen. | ||
400 000 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG | 300 EUR |
I. Beschwerdeverfahren | ||
401 100 | 1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch, 2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmuster- abteilung über den Löschungsantrag, 3. gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, 4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung, 5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsaus- schusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG, 6. gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei- lung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit | 500 EUR |
401 200 | gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss | 50 EUR |
401 300 | in anderen Fällen | 200 EUR |
Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei. | | |
II. Klageverfahren | ||
1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG | ||
402 100 | Verfahren im Allgemeinen | 4,5 |
402 110 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch a) Zurücknahme der Klage | |
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
- im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, | ||
- im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, | ||
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, | ||
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, | ||
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf | 1,5 | |
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | | |
2. Sonstige Klageverfahren | ||
402 200 | Verfahren im Allgemeinen | 4,5 |
402 210 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, | ||
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, | ||
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf | 1,5 | |
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | | |
3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG) | ||
402 300 | Verfahren über den Antrag | 1,5 |
402 310 | In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt: Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf | 4,5 |
402 320 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, | ||
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, | ||
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf | 1,5 | |
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | | |
III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
403 100 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50 EUR |
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes G. v. 30. August 2021 BGBl. I S. 4074 m.W.v. 1. Juli 2022
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