§ 6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung
(1)
1Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen.
2Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§
3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.
(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach §
64 Abs. 6 Satz 2 des
Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenDesigngesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 17 DesignG Weiterbehandlung der Anmeldung (vom 01.01.2014) ... der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. (4) ...
Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 91 MarkenG Wiedereinsetzung (vom 14.01.2019) ... für die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr ( § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ). (2) Die Wiedereinsetzung muß Monaten zwei von innerhalb nach Wegfall des ...
§ 91a MarkenG Weiterbehandlung der Anmeldung (vom 14.01.2019) ... der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. (4) Über den Antrag beschließt die ...
§ 131 MarkenG Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (vom 28.06.2024) ... (2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes . Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der ...
Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 123 PatG (vom 18.08.2021) ... 1. zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr ( § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ), 2. für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die ... die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr ( § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ) und 3. zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 ...
§ 123a PatG (vom 18.08.2021) ... der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. (4) Über den Antrag beschließt die ...
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 23 RPflG Verfahren vor dem Bundespatentgericht (vom 01.08.2022) ... auf gerichtliche Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie eine Beschwerde als nicht erhoben gilt ( § 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes ) oder eine Klage nach § 81 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes als zurückgenommen gilt; ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 1 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentgesetzes (vom 07.12.2006) ... zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes), 2. für den Einsprechenden zur Einlegung ... Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und 3. zur Einreichung von Anmeldungen, ... der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben." ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
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