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§ 11 - Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 424-4-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 424-4-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 11 Erinnerung, Beschwerde
(1) 1Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. 2Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. 3Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.
(2) 1Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. 2Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. 3Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. 4Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes G. v. 21. Juni 2006 BGBl. I S. 1318, 2737 m.W.v. 1. Juli 2006
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Frühere Fassungen von § 11 PatKostG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2006 | Artikel 6 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.2006 BGBl. I S. 1318 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 PatKostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PatKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatKostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... EUR Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)Artikel 1 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 6 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentkostengesetzes
... „oder die Handlung als nicht vorgenommen" gestrichen. 5. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes ...
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