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Änderung § 3 PatKostG vom 01.07.2006

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§ 3 PatKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 3 PatKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Fälligkeit der Gebühren


(Text alte Fassung)

(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags, der Einlegung eines Einspruchs, einer Erinnerung, eines Widerspruchs oder einer Beschwerde, der Einreichung der Klage oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere

1. die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln;

2. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes;

3. die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren;

4. die Einreichung einer Klage.

Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig.


(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung im Register bekannt gemacht ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)