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Änderung § 10 PatKostG vom 01.07.2006
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§ 10 PatKostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 10 PatKostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 6 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr | |
(Text alte Fassung) (1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen. (2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. 2 Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen. (2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde. |
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