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Synopse aller Änderungen des PatKostG am 01.01.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 5 des GeschmMRModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PatKostG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PatKostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | PatKostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen § 2 Höhe der Gebühren § 3 Fälligkeit der Gebühren § 4 Kostenschuldner § 5 Vorauszahlung, Vorschuss § 6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung § 7 Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag § 8 Kostenansatz § 9 Unrichtige Sachbehandlung § 10 Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr § 11 Erinnerung, Beschwerde § 12 Verjährung, Verzinsung § 13 Anwendung der bisherigen Gebührensätze § 14 Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes | |
(Text alte Fassung) § 15 Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Geschmacksmusterreformgesetzes | (Text neue Fassung) § 15 (aufgehoben) |
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 3 Fälligkeit der Gebühren | |
(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere | (1) 1 Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere |
1. die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln; 2. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes; 3. die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren; 4. die Einreichung einer Klage; 5. die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt. | |
Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig. Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemessung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Beschwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr nicht zu entrichten. (2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung im Register bekannt gemacht ist. | 3 Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig. 4 Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemessung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren Gebühr führt. 5 Legt der Erinnerungsführer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Beschwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr nicht zu entrichten. (2) 1 Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. 2 Wird ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung im Register bekannt gemacht ist. |
§ 5 Vorauszahlung, Vorschuss | |
(1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden. Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach § 125a des Markengesetzes, § 62 des Geschmacksmustergesetzes und die Anträge auf Weiterleitung internationaler Anmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach § 68 des Geschmacksmustergesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden. (2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. | (1) 1 In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden. 2 Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach § 125a des Markengesetzes, § 62 des Designgesetzes und die Anträge auf Weiterleitung internationaler Anmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach § 68 des Designgesetzes. 3 In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden. (2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
§ 7 Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag | |
(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden. (2) Für Geschmacksmuster ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) zu zahlen. (3) Wird die Klassifizierung einer eingetragenen Marke bei der Verlängerung auf Grund einer Änderung der Klasseneinteilung geändert, und führt dies zu einer Erhöhung der zu zahlenden Klassengebühren, so können die zusätzlichen Klassengebühren auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nachgezahlt werden, wenn die Verlängerungsgebühr fristgemäß gezahlt wurde. Die Nachzahlungsfrist endet nach Ablauf des 18. Monats nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr. Ein Verspätungszuschlag ist nicht zu zahlen. | (1) 1 Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. 2 Wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden. (2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen. (3) 1 Wird die Klassifizierung einer eingetragenen Marke bei der Verlängerung auf Grund einer Änderung der Klasseneinteilung geändert, und führt dies zu einer Erhöhung der zu zahlenden Klassengebühren, so können die zusätzlichen Klassengebühren auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nachgezahlt werden, wenn die Verlängerungsgebühr fristgemäß gezahlt wurde. 2 Die Nachzahlungsfrist endet nach Ablauf des 18. Monats nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr. 3 Ein Verspätungszuschlag ist nicht zu zahlen. |
§ 14 Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes | |
(1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung, sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden, | (1) 1 Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung, sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden, |
1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002 liegt oder 2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem 1. Januar 2002 liegt oder 3. wenn die Zahlung einer nach dem 1. Januar 2002 fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsregelungen vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist. | |
Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nach den bisher geltenden Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist die Zustellung einer Gebührenbenachrichtigung erforderlich und ist diese vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt, so kann die Gebühr noch bis zum 31. März 2002 gezahlt werden. | 2 Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nach den bisher geltenden Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist die Zustellung einer Gebührenbenachrichtigung erforderlich und ist diese vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt, so kann die Gebühr noch bis zum 31. März 2002 gezahlt werden. |
(2) In den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach den bisher geltenden Vorschriften lediglich die Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, aber noch nicht die Verspätungszuschläge fällig sind, richtet sich die Höhe und die Fälligkeit des Verspätungszuschlages nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können. | |
(3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen, die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur dann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige Schutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002 abgelaufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspätungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können. | (3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für eingetragene Designs und typographische Schriftzeichen, die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur dann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige Schutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002 abgelaufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspätungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können. |
(4) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor dem 1. Januar 2002 eingegangen sind. | |
(5) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben. | (5) 1 Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. 2 Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. 3 Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben. |
§ 15 Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Geschmacksmusterreformgesetzes | § 15 (aufgehoben) |
(1) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die Erstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder typografische Schriftzeichen, aber noch nicht der Verspätungszuschlag fällig sind, wird die Frist zur Zahlung der Erstreckungsgebühr bis zum Ende der Aufschiebungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes verlängert. Ein Verspätungszuschlag ist nicht zu zahlen. (2) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die Erstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder typografische Schriftzeichen nur noch mit dem Verspätungszuschlag innerhalb der Aufschiebungsfrist des § 8b des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung gezahlt werden können, wird die Frist zur Zahlung bis zum Ende der Aufschiebungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes verlängert. | |
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts (1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist. | |
(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 333 000, 333 300 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. | (2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 333 000, 333 300, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. |
I. Patentsachen 1. Erteilungsverfahren | Anmeldeverfahren (§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) - bei elektronischer An- meldung | 311.000 | - die bis zu zehn Patentansprüche enthält | 40 311.050 | - die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311.000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils | 20 311.100 | - bei Anmeldung in Pa- pierform: Die Gebühren 311.000 und 311.050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache. | 311.200 | Recherche (§ 43 PatG) | 250 | Prüfungsverfahren (§ 44 PatG) | 311.300 | - wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits ge- stellt worden ist | 150 311.400 | - wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist | 350 311.500 | Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutz- zertifikat (§ 49a PatG) | 300 Verlängerung der Lauf- zeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG) | 311.600 | - wenn der Antrag zu- sammen mit dem An- trag auf Erteilung des ergänzenden Schutz- zertifikats gestellt wird | 100 311.610 | - wenn der Antrag nach dem Antrag auf Ertei- lung des ergänzenden Schutzzertifikats ge- stellt wird | 200 2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung | | Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG | 312 030 | für das 3. Patentjahr | 70 312 031 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 35 312 032 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 040 | für das 4. Patentjahr | 70 312 041 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 35 312 042 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 050 | für das 5. Patentjahr | 90 312 051 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 45 312 052 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 060 | für das 6. Patentjahr | 130 312 061 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 65 312 062 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 070 | für das 7. Patentjahr | 180 312 071 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 90 312 072 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 080 | für das 8. Patentjahr | 240 312 081 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 120 312 082 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 090 | für das 9. Patentjahr | 290 312 091 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 145 312 092 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 100 | für das 10. Patentjahr | 350 312 101 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 175 312 102 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 110 | für das 11. Patentjahr | 470 312 111 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 235 312 112 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 120 | für das 12. Patentjahr | 620 312 121 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 310 312 122 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 130 | für das 13. Patentjahr | 760 312 131 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 380 312 132 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 140 | für das 14. Patentjahr | 910 312 141 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 455 312 142 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 150 | für das 15. Patentjahr | 1 060 312 151 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 530 312 152 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 160 | für das 16. Patentjahr | 1 230 312 161 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 615 312 162 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 170 | für das 17. Patentjahr | 1 410 312 171 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 705 312 172 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 180 | für das 18. Patentjahr | 1 590 312 181 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 795 312 182 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 190 | für das 19. Patentjahr | 1 760 312 191 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 880 312 192 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 200 | für das 20. Patentjahr | 1 940 312 201 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 970 312 202 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 | Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr: | 312 205 | Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf | 200 312 206 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 100 312 207 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 | Jahresgebühren gemäß § 16a PatG | 312 210 | für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes | 2 650 312 211 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1 325 312 212 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 220 | für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes | 2 940 312 221 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1 470 312 222 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 230 | für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes | 3 290 312 231 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1 645 312 232 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 240 | für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes | 3 650 312 241 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1 825 312 242 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312 250 | für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes | 4 120 312 251 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 2 060 312 252 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 312.260 | für das 6. Jahr des ergän- zenden Schutzes | 4.520 312.261 | - bei Lizenzbereit- schaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 2.260 312.262 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 3. Sonstige Anträge | Erfindervergütung | 313 000 | - Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) | 100 313 200 | - Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) | 60 313 300 | - Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) | 120 | Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung | 313 400 | - Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) | 25 313 500 | - Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) | 25 313 600 | Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) | 200 313 700 | Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64 PatG) | 120 | Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen | 313 800 | - der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) | 60 313 810 | - der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) | 60 313 820 | (gestrichen) | 313 900 | Übermittlung der internationalen Anmeldung (Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) | 90 4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte | 314 100 | Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) | 150 314 200 | Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) | 250 5. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten 315.100 | Antrag auf Berichtigung der Laufzeit | 150 315.200 | Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit | 200 II. Gebrauchsmustersachen 1. Eintragungsverfahren | Anmeldeverfahren (§ 4 GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) | 321 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 30 321 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 40 321 200 | Recherche (§ 7 GebrMG) | 250 2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters | | Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG | 322 100 | für das 4. bis 6. Schutzjahr | 210 322 101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 322 200 | für das 7. und 8. Schutzjahr | 350 322 201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 322 300 | für das 9. und 10. Schutzjahr | 530 322 301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 3. Sonstige Anträge | 323 000 | - Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) | 100 323 100 | Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) | 300 III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | 1. Eintragungsverfahren | | Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 331 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290 331 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300 331 200 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 900 | Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse | 331_300 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 331 400 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 150 331 500 | Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) | 200 331 600 | Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) | 120 331 700 | Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) | 300 331 800 | Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) | 300 2. Verlängerung der Schutzdauer | | Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | 332 100 | - für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) | 750 332 101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 332 200 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 1 800 332 201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 | Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse | 332 300 | - für eine Marke oder Kollektivmarke (§ 47 Abs. 3, § 97 MarkenG) | 260 332 301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 3. Sonstige Anträge | 333 000 | Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) | 150 333 050 | - Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) | 100 333 100 | Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) | 300 333 200 | Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) | 300 | Löschungsverfahren | 333 300 | - wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) | 300 333 400 | - wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) | 100 4. International registrierte Marken | | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung | 334 100 | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) | 180 | Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung | 334 300 | Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) | 120 | Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG) | 334 500 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 334 600 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 900 | Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | 334 700 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 334 800 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 150 5. Gemeinschaftsmarken | 335 100 | Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) | 25 | Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125d Abs. 1 MarkenG) | 335 200 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 335 300 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 900 | Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | 335 400 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 335 500 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 150 6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | 336 100 | Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) | 900 336 200 | Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) | 120 336 300 | Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 1 MarkenG) | 120 | |
IV. Geschmacksmustersachen | IV. Designsachen |
1. Anmeldeverfahren | |
Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Muster. | (1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 DesignG zusätzlich zu den Gebühren erhoben. (2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design. |
| Anmeldeverfahren | | |
| - für ein Muster (§ 11 GeschmMG) | 341 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 60 341 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 70 | - für jedes Muster einer Sammelanmeldung (§ 12 Abs. 1 GeschmMG) | 341 200 | - bei elektronischer Anmeldung | 6 - mindestens 60 341 300 | - bei Anmeldung in Papierform | 7 - mindestens 70 341 400 | - für ein Muster bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 GeschmMG) | 30 341 500 | - für jedes Muster einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 GeschmMG) | 3 - mindestens 30 341 600 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 GeschmMG) | 100 Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Abs. 2 GeschmMG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Abs. 2 GeschmMG: | | - für ein Design (§ 11 DesignG) | 341.000 | - bei elektronischer Anmeldung | 60 341.100 | - bei Anmeldung in Papierform | 70 | - für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG) | 341.200 | - bei elektronischer Anmeldung | für 2 bis 10 Designs | 60 für jedes weitere Design | 6 341.300 | - bei Anmeldung in Papierform | für 2 bis 10 Designs | 70 für jedes weitere Design | 7 341.400 | - für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) | 30 341.500 | - für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntma- chung (§§ 12, 21 DesignG) | - für 2 bis 10 Designs | 30 - für jedes weitere Design | 3 Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbe- kanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG |
| Erstreckungsgebühr | | |
341 700 | - für ein Geschmacksmuster | 40 341 800 | - fürjedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung | 4 - mindestens 40 | Erstreckungsgebühr für die als typografische Schriftzeichen angemeldeten Geschmacksmuster (Artikel 2 Schriftzeichengesetz i.V.m. § 8b GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung) | 341 900 | - für ein Geschmacksmuster | 150 341 950 | - für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung | 15 - mindestens 150 | 341.600 | - für ein Design | 40 341.700 | - für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung | - für 2 bis 10 Designs | 40 - für jedes weitere Design | 4 |
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer | |
| Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Abs. 1 GeschmMG | | | Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG | |
| für das 6. bis 10. Schutzjahr | | |
342 100 | - für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung | 90 342 101 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 | 342.100 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 90 342.101 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
| für das 11. bis 15. Schutzjahr | | |
342 200 | - für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung | 120 342 201 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 | 342.200 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 120 342.201 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
| für das 16. bis 20. Schutzjahr | | |
342 300 | - für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung | 150 342 301 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 | 342.300 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 150 342.301 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
| für das 21. bis 25. Schutzjahr | | |
342 400 | - für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung | 180 342 401 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 3. Aufrechterhaltung von Geschmacksmustern, die gemäß § 7 Abs. 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind 343 100 | Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr | 330 343 101 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 343 200 | Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr | 360 343 201 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 343 300 | Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr | 390 343 301 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 343 400 | Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr | 420 343 401 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 | 342.400 | - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung | 180 342.401 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind 343.100 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr | 330 343.101 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 343.200 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr | 360 343.201 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 343.300 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr | 390 343.301 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 343.400 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr | 420 343.401 | - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) | 50 |
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster | |
| Weiterleitung einer Gemein- schaftsgeschmacksmusteran- meldung (§ 62 GeschmMG) | 344.100 | für jede Anmeldung Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | 25 5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen | Weiterleitung eines gewerbli- chen Musters oder Modells nach dem Haager Abkommen (§ 68 GeschmMG) | 345.100 | für jede Anmeldung Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | 25 V. (aufgehoben) VI. Topographieschutzsachen | | Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG) | 344.100 | für jede Anmeldung | 25 | Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | 5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen | Weiterleitung eines gewerblichen Musters oder Modells nach dem Haager Abkom- men (§ 68 DesignG) | 345.100 | für jede Anmeldung | 25 | Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | 6. Sonstige Anträge 346.000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) | 100 346.100 | Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design | 300 V. Topografieschutzsachen *) |
1. Anmeldeverfahren | Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) | | |
361.000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290 361.100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300 2. Sonstige Anträge 362.000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) | 100 362.100 | Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) | 300 VI. Topographieschutzsachen *) 1. Anmeldeverfahren | Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) | | |
361 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290 361 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300 2. Sonstige Anträge | 362 000 | - Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) | 100 362 100 | Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) | 300 | |
--- *) Anm. d. Red.: Die Neufassung des Abschnitts IV durch Artikel 5 Abs. 11 Nr. 6 b G. v. 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) enthielt zusätzlich einen neuen Abschnitt V. Der vorhandene Abschnitt VI gleichen Inhalts wurde dabei nicht gestrichen. --- | |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag / Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 | Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag / Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 |
B. Gebühren des Bundespatentgerichts (1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. (2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen. 400 000 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG | 300 EUR I. Beschwerdeverfahren 401 100 | 1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch, | 500 EUR 2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag, 3. gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren, 4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung, | |
5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG | 5. gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsaus- schusses in den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG 6. gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei- lung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit |
401 200 | gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss | 50 EUR 401 300 | in anderen Fällen | 200 EUR | Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei. | II. Klageverfahren 1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG 402 100 | Verfahren im Allgemeinen | 4,5 402 110 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch a) Zurücknahme der Klage | | - vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | - im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, - im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: | Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf | 1,5 | Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2. Sonstige Klageverfahren 402 200 | Verfahren im Allgemeinen | 4,5 402 210 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: | Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf | 1,5 | Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG) 402 300 | Verfahren über den Antrag | 1,5 402_310 | In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt: Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf | 4,5 402 320 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | | a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | | b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, | | c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, | | wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: | | Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf | 1,5 | Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 403 100 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50 EUR |
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